Einlieferungsbedingungen (EB)

1. Das Berliner Auktionshaus für Geschichte GmbH & Co. KG, im Folgenden „Versteigerer“ genannt, versteigert im fremden Namen auf fremde Rechnung (Regelfall) auf der Grundlage dieses Einlieferungsvertrages, die umseitig aufgeführten Gegenstände.

2. Der Einlieferer versichert, dass er Eigentümer der umseitig aufgeführten Versteigerungsgegenstände ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Sollte sich, beginnend vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Übergabe an den Erwerber herausstellen, dass Ansprüche Dritter geltend gemacht werden, so hat der Einlieferer dem Versteigerer sämtliche bis dahin entstandenen Kosten zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für Rechtsfolgekosten, die sich aus der Einlieferung ergeben. Dabei gilt als vereinbart, dass eine rechtliche Klärung nicht abgewartet werden muss und die Erstattung der Kosten sofort fällig wird.

3. Der Einlieferer belässt das Versteigerungsgut noch mind. 4 Wochen nach Ablauf von mind. 3 Auktionen zum freihändigen Verkauf bei dem Versteigerer. Das Versteigerungsgut wird dabei mindestens in der ersten und der übernächsten Auktion angeboten. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Versteigerer berechtigt, das Versteigerungsgut erneut zu versteigern oder auf Rechnung und Gefahr des Einlieferers aufzubewahren, zurückzusenden bzw. mit dem Versand einen Spediteur zu beauftragen. Alle in diesem Rahmen entstehenden Kosten hat der Einlieferer zu tragen.
Nicht angeforderte Einlieferungen werden bei Nichteignung unfrei zurückgesandt.

4. Exponate, welche bei den Versteigerungen nicht das festgesetzte Limit erzielt haben, werden entweder im Freiverkauf nach den Auktionen oder in der jeweils übernächsten Auktion, zu ca. 80% des ursprünglichen Limits erneut angeboten, es sei denn, der Einlieferer verweigert ausdrücklich seine Zustimmung. Für diese Erklärung bedarf es der Schriftform. Der Einlieferer hat im Falle des freihändigen Verkaufs, die gleiche Vergütung wie bei der Versteigerung zu zahlen.

5. Der Versteigerer hat eine Auktionsversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt der Übernahme des Versteigerungsgutes vom Versteigerer. Bis zum Ablauf dieses Vertrages, ist die Ware zum jeweiligen Limitpreis bzw. Zuschlagspreis versichert. Die Haftung des Versteigerers für sich und seine Erfüllungsgehilfen, ist in allen Fällen, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

6. Vom Einlieferer vorgeschlagene, unrealistische Limitpreise, werden der Marktlage entsprechend angepasst. Soweit der Einlieferer keinen Limitpreis festgesetzt hat, setzt der Versteigerer diesen fest. Der Versteigerer kann aus der Ware der Einlieferungen Konvolute bilden, Ware trennen oder neu zusammenstellen.  

7. Der Versteigerer berechnet dem Einlieferer 15% Provision aus dem Zuschlagspreis und 5 € für jedes unverkaufte Los je Auktion, zzgl. der ges. MwSt..

8. Der Versteigerer ist berechtigt, seine Beschreibungen und Abbildungen, der eingelieferten Objekte, auch auf fremden Auktions- und Verkaufseinrichtungen zu präsentieren. Die Rechte an Text und Bild jedes Objektes bleiben beim Versteigerer und dürfen nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.  

9. Der Einlieferer übernimmt die volle Gewähr, für die von ihm bezüglich der Versteigerungsgegenstände gemachten Angaben. Er haftet für eventuelle Sach- und/oder Rechtsmängel und stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter geltend gemacht werden. Im Falle eines Rechtsstreites verpflichtet sich der Einlieferer alle anfallenden Kosten, zu bevorschussen.  

10. Nach Ablauf von mind. 6 Wochen nach einer Auktion beginnt der Versteigerer mit der Abrechnung und Auszahlung, sofern der Kaufpreis bis dahin eingegangen ist. Sämtliche Ansprüche des Versteigerers werden dabei in Abzug gebracht. Der Einlieferer verzichtet auf die Nennung des Namens des Ersteigerers und auf die Haftung des Versteigerers für die Erfüllung des Geschäftes, so z.B. für die Einbringlichkeit des Zuschlagspreises.    

11. Der Versteigerer ist ermächtigt, im eigenen Namen alle Handlungen oder Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der Erfüllung der Kaufvertragsverpflichtungen  des Ersteigerers zusammenhängen, insbesondere auch zur gerichtlichen Geltendmachung. Anfallende Kosten trägt der Einlieferer.  

12. Nimmt der Einlieferer den Auftrag vorzeitig, ganz oder teilweise zurück, so ist von ihm ein Schadensersatz in Höhe der Provision 15% (Nr. 7 dieses Vertrages)  und der entfallenen Bieterprovision 18% (Nr. 7 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen), samt aller sonstigen angefallenen und vereinbarten Kosten zu zahlen. Berechnungsgrundlage für Provision und Aufgeld ist der Limitpreis. 


13. Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Versteigerers. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz  oder teilweise ungültig sein oder entfallen, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig.  

14. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin/Deutschland.                                                                              

Hinweis: Der §86a & §131 StGb ist zu beachten.                                   
Insbesondere Einlieferungen von Museumsanfertigungen, müssen die Kriterien von Belegstücken für historische Sammlungen erfüllen.